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   BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10   

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https://dejure.org/2010,12715
BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12715)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2010 - 4 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12715)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 (https://dejure.org/2010,12715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 146 StGB; § 147 StGB
    Strafzumessung (Begründungsbedarf bei außergewöhnlich hohen Strafen; mildernde Berücksichtigung der Abgabe von Falschgeld an einen Verdeckten Ermittler)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 146 StGB
    Strafzumessung bei Geldfälschung: Begründung einer außergewöhnlich hohen Strafe und Berücksichtigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 146 StGB
    Strafzumessung bei Geldfälschung: Begründung einer außergewöhnlich hohen Strafe und Berücksichtigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den Urteilsgründen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Abwägung i.R.d. Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Geldfälschung: Begründung einer außergewöhnlich hohen Strafe und Berücksichtigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessung bei Geldfälschung: Begründung einer außergewöhnlich hohen Strafe und Berücksichtigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Erfordernis einer Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den Urteilsgründen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Abwägung i.R.d. Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 5
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.2010 - 4 StR 98/10

    Geldfälschung (Strafzumessung beim Einsatz eines V-Mannes; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10
    Die Strafzumessung des Landgerichts lässt ferner besorgen, dass die Strafkammer dem - ausdrücklich erwogenen - Umstand, das Falschgeld im Fall II. 5 sei durch den Abnehmer Z. an einen verdeckten Ermittler übergeben worden und daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt, in diesem Zusammenhang ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - 4 StR 98/10, den gesondert verfolgten Z. betreffend).
  • BGH, 06.10.1993 - 3 StR 270/93

    Medizinische Behandlung (Fiebertherapie) als fahrlässige Tötung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).
  • BGH, 11.10.1985 - 2 StR 518/85

    Erfordernis einer besonderen Rechtfertigung außergewöhnlich hoher Strafen in den

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).
  • BGH, 19.03.1982 - 2 StR 30/82

    Eingreifen des Revisionsgerichts bei in sich rechtsfehlerhaften

    Auszug aus BGH, 20.09.2010 - 4 StR 278/10
    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Angesichts der beträchtlichen Höhe der verhängten Einzelstrafen hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 317/15 Rn. 4; vom 29. November 2012 - 5 StR 522/12 Rn. 4; vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12 Rn. 3 und vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 308/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 26).
  • BGH, 20.02.2024 - 3 StR 466/23
    Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 1 StR 445/20 Rn. 5; vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).
  • BGH, 29.11.2012 - 5 StR 522/12

    Anforderungen an die Abwägung der für oder gegen den Täter sprechenden Umstände

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN).
  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 217/23

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Strafen, die sich der oberen Strafrahmengrenze nähern oder sie sogar erreichen, bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die das Abweichen vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5; vom 11. November 2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Oktober 2021 - 1 StR 136/21, juris Rn. 8; ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1445, alle mwN).
  • BGH, 19.06.2012 - 5 StR 264/12

    Strafzumessung (Anforderungen an die Urteilsgründe bei außergewöhnlich hohen

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 317/15

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil bei ungewöhnlich hoher Strafe)

    Eine ungewöhnlich hohe Strafe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN).
  • BGH, 21.12.2020 - 1 StR 445/20

    Strafzumessung (besondere Darstellungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

    Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10 Rn. 5; vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 Rn. 2; vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93 Rn. 6; vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85 Rn. 4 und vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82 Rn. 3).
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